Mit Herz, Mut und Verstand
Wenn eine Person vorübergehend in einem Pflegeheim lebt, weil die Versorgung zu Hause gerade nicht möglich ist, spricht man von Kurzzeitpflege. Mit dem Begriff „vorübergehend“ können einige Tage, aber auch mehrere Wochen gemeint sein. In dieser Zeit lebt die pflegebedürftige Person im Heim, kann dort also schlafen, essen, an Aktionen teilnehmen und wird pflegerisch und medizinisch so versorgt, wie es notwendig ist.
Einen Kurzzeitpflege-Platz können auch Menschen in Anspruch nehmen, die sich nach einem Unfall oder einer akuten Krankheit noch nicht wieder selbst versorgen können. Stellt sich nach einigen Wochen in der Kurzzeitpflege heraus, dass der Betroffene vermutlich pflegebedürftig bleiben wird, kann eine Begutachtung direkt im Pflegeheim stattfinden. Verbessert sich der gesundheitliche Zustand, folgt auf die Kurzzeitpflege häufig eine Reha-Maßnahme. Ob und wann welcher Weg sinnvoll ist, kann beispielsweise ein freier Pflegeberater einschätzen.
Wenn eine Pflegeperson vorübergehend ausfällt, weil sie verreist oder krank ist, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege oder Ersatzpflege. Die Pflegekasse unterstützt pflegende Angehörige und private Pflegepersonen, wenn es einmal zu Engpässen bei der Pflege kommt.